Hunold
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem.
§§ 33 i.V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten,
die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht ver-
einbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten
i.S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels-
und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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